Angesichts der anhaltenden Hitzewelle mit Temperaturen von über 35 Grad treten heute in Bayern und Baden-Württemberg verschärfte Arbeitsschutzvorgaben in Kraft. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, bei Raumtemperaturen über 30 Grad konkrete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Was Arbeitgeber heute leisten müssen
Gemäß den Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) reicht es bei extremer Hitze nicht mehr aus, den Arbeitsalltag unverändert fortzusetzen. Sobald die Lufttemperatur im Raum die Marke von 30 Grad übersteigt, müssen Arbeitgeber aktiv werden:
- Kostenlose Bereitstellung von Getränken: Wasser oder andere alkoholfreie Erfrischungen müssen in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden.
- Anpassung der Arbeitszeiten: Flexible Pausenregelungen oder die Verlagerung von Arbeitsphasen in kühlere Morgen- oder Abendstunden sind nun gefordert.
- Lüftungskonzepte: Arbeitgeber müssen Möglichkeiten schaffen, die Raumtemperatur durch gezieltes Lüften oder technische Hilfsmittel zu senken.
Rechte von Arbeitnehmern im Freien und im Büro
Besonders für Beschäftigte im Freien oder in schlecht klimatisierten Büros ist der heutige Tag entscheidend. Sollte die Raumtemperatur sogar die 35-Grad-Marke überschreiten, gelten Räume ohne technische Maßnahmen – wie etwa Luftschleier oder Klimaanlagen – als für die Arbeit ungeeignet. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz durch organisatorische Maßnahmen oder den Wechsel in kühlere Bereiche anzupassen.
Arbeitnehmer sollten heute das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen, falls die Raumtemperatur als unzumutbar empfunden wird. Eine gute Dokumentation der Temperaturen und der getroffenen Maßnahmen hilft dabei, die Einhaltung der Schutzpflichten sicherzustellen.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Informationen basieren auf den offiziellen Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
- Prüfung der aktuellen Raumtemperatur
- Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu Pausenregelungen
- Einsichtnahme in die BAuA-Richtlinien
- Quelle
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Umfang
- Süddeutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-06 08:06
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