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Einigungsvertrag: Wie der 31. August den 3. Oktober bestimmte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, dass die DDR am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik beitritt, und regelte zugleich, wie staatliche Institutionen, Gesetze, Verwaltung, Eigentum und Kultur in die neue Ordnung überführt werden sollten.

Von der Redaktion Systemfehlr.de

Damit war der 3. Oktober nicht nur ein politisches Zieldatum. Der Vertrag machte ihn zum rechtlich wirksamen Tag der deutschen Einheit. Seine zahlreichen Übergangsbestimmungen zeigen, dass die Vereinigung zweier Staaten weit mehr erforderte als einen formalen Beitrittsbeschluss.

Was der Einigungsvertrag am 31. August 1990 festlegte

Der amtliche Titel beschreibt den Zweck präzise: Es handelt sich um den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“. Die DDR sollte nach dem damals geltenden Artikel 23 des Grundgesetzes dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 endete die DDR als eigener Staat. Zugleich musste geklärt werden, welche bundesdeutschen Vorschriften sofort galten, wo Übergangsfristen notwendig waren und wie bestehende Einrichtungen der DDR behandelt werden sollten.

Der Vertrag war deshalb zugleich Gründungsdokument, juristischer Fahrplan und umfangreicher Übergangskatalog. Seine Anlagen bestimmten detailliert, welche Regeln unverändert übernommen, angepasst, zeitlich versetzt eingeführt oder zunächst ausgenommen wurden.

Die wichtigsten Folgen in Kürze:

  • Das Grundgesetz galt vom 3. Oktober an auch im Gebiet der bisherigen DDR.
  • Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden Länder der Bundesrepublik.
  • Bundesrecht wurde mit zahlreichen Ausnahmen und Übergangsregeln auf das Beitrittsgebiet erstreckt.
  • Behörden, Gerichte und öffentliche Einrichtungen mussten in neue Zuständigkeiten überführt werden.
  • Offene Vermögens- und Eigentumsfragen erhielten einen rechtlichen Rahmen.
  • Regelungen zu Wissenschaft, Bildung, Rundfunk, Kultur und Archiven berührten den gesellschaftlichen Alltag unmittelbar.

Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück

Die DDR war seit der Verwaltungsreform von 1952 im Wesentlichen in Bezirke gegliedert. Für den Beitritt wurde eine Länderstruktur wiederhergestellt. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden Teil der föderalen Bundesrepublik; Ost-Berlin und West-Berlin bildeten gemeinsam das Land Berlin.

Diese Neuordnung war keine bloße Änderung auf Landkarten. Die Länder brauchten Parlamente, Regierungen, Ministerien, Gerichte und Verwaltungen. Sie erhielten außerdem Zuständigkeiten, die das Grundgesetz den Ländern zuweist, etwa in der Bildung, Kultur und inneren Verwaltung.

Damit prägte der Einigungsvertrag auch den heutigen politischen Alltag. Landtagswahlen, Landesgesetze und regionale Verwaltungsstrukturen in Ostdeutschland stehen in direkter Verbindung mit der 1990 geschaffenen Ordnung.

Wie Bundesrecht und Verwaltung in den Osten gelangten

Mit der staatlichen Einheit trafen zwei unterschiedliche Rechts- und Verwaltungssysteme aufeinander. Eine sofortige, ausnahmslose Übernahme sämtlicher bundesdeutscher Vorschriften wäre in vielen Bereichen praktisch kaum umsetzbar gewesen. Der Vertrag verband deshalb den grundsätzlichen Vorrang des Bundesrechts mit detaillierten Sonder- und Übergangsregelungen.

Gesetze benötigten unterschiedliche Starttermine

Ein Teil des Bundesrechts galt ab dem Beitritt unmittelbar. Andere Vorschriften wurden verändert, zeitlich gestaffelt oder vorerst nicht auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt. Umgekehrt konnten bestimmte DDR-Regelungen übergangsweise fortgelten, sofern der Vertrag dies vorsah und sie nicht der neuen verfassungsrechtlichen Ordnung widersprachen.

Für Bürgerinnen und Bürger zeigte sich dieser Systemwechsel etwa im Arbeits-, Sozial-, Steuer-, Wirtschafts- und Verwaltungsrecht. Für Behörden bedeutete er neue Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen. Gerichte mussten sich ebenfalls auf eine neue Rechtsordnung einstellen.

Personal und Institutionen wurden neu geordnet

Der Beitritt löste DDR-Behörden nicht einfach in einem einzigen Schritt auf. Aufgaben, Akten, Einrichtungen und Beschäftigte mussten dem Bund, den neuen Ländern oder anderen Trägern zugeordnet werden. Dabei ging es auch um die Frage, welche Institutionen fortbestanden, umgebaut oder abgewickelt wurden.

Einigungsvertrag: Wie der 31. August den 3. Oktober bestimmte

Diese Entscheidungen hatten konkrete Folgen für berufliche Laufbahnen und öffentliche Dienstleistungen. Die rechtliche Einheit war am 3. Oktober hergestellt; der tatsächliche Umbau von Verwaltungen und Institutionen dauerte dagegen wesentlich länger.

Warum Eigentumsfragen besonders konfliktträchtig waren

Zu den schwierigsten Folgen der Teilung gehörten Grundstücke, Häuser und Unternehmen, deren Eigentumsverhältnisse durch Enteignungen, staatliche Verwaltung oder andere Eingriffe verändert worden waren. Der Einigungsvertrag band dazu bereits getroffene gemeinsame Festlegungen in den Einigungsprozess ein.

Im Mittelpunkt stand die Suche nach einem rechtlichen Umgang mit konkurrierenden Ansprüchen. Frühere Eigentümer, Erben, Nutzer, Mieter, Kommunen und Investoren konnten unterschiedliche Interessen haben. Rückübertragung, Entschädigung und besondere Ausschlussgründe wurden deshalb zu zentralen Themen der folgenden Jahre.

Die Wirkung dieser Regelungen reichte weit über 1990 hinaus. Vermögensrechtliche Verfahren beschäftigten Verwaltungen und Gerichte über lange Zeit. In manchen Familien, Unternehmen und Gemeinden sind die damaligen Entscheidungen bis heute Teil der Erinnerung an die Vereinigung.

Kultur, Wissenschaft und Medien blieben keine Nebensache

Der Vertrag behandelte nicht nur Staatsrecht und Verwaltung. Auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen, kulturelle Institutionen, Denkmäler, Archive und der Rundfunk mussten in die föderale Ordnung eingeordnet werden.

Gerade im Kulturbereich war die Lage vielschichtig. Einerseits sollte die kulturelle Substanz in den ostdeutschen Ländern bewahrt werden. Andererseits änderten sich Finanzierung, Trägerschaft und institutionelle Zuständigkeiten. Einrichtungen mussten bewertet, neu organisiert oder von Ländern und Kommunen übernommen werden.

Diese Bestimmungen erklären, warum die Folgen des Vertrags in Museen, Theatern, Hochschulen und Archiven sichtbar blieben. Die Einheit veränderte nicht nur Grenzen und Behörden, sondern auch die Bedingungen, unter denen Wissen, Kunst und historische Überlieferung erhalten wurden.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag regelten Verschiedenes

Der Einigungsvertrag regelte vor allem die innere Herstellung der staatlichen Einheit zwischen Bundesrepublik und DDR. Dazu gehörten der Beitritt, die Länderstruktur, die Überleitung von Recht sowie institutionelle und vermögensrechtliche Übergänge.

Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die äußeren Bedingungen der Einheit. Beteiligt waren die beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Gegenstand waren unter anderem Grenzen, Sicherheitsfragen, militärische Rahmenbedingungen und die Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte in Bezug auf Deutschland.

Beide Verträge gehörten zum selben historischen Prozess, erfüllten aber unterschiedliche Aufgaben: Der Einigungsvertrag organisierte die Vereinigung im Inneren, während der Zwei-plus-Vier-Vertrag ihre außenpolitische und sicherheitspolitische Grundlage regelte.

Vom Berliner Vertragsschluss bis zum Tag der Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; Deutschland ist staatlich vereinigt.

Der 3. Oktober war damit der nächste entscheidende und im Vertrag selbst festgelegte Meilenstein. An diesem Tag trat die rechtliche Einheit ein. Die praktische Angleichung von Behörden, Lebensverhältnissen und Institutionen blieb jedoch eine Aufgabe, die weit über das Jahr 1990 hinausreichte.

Die amtliche Fassung des Einigungsvertrags wird vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz bereitgestellt. Sie dokumentiert neben den Grundartikeln auch die umfangreichen Anlagen und Übergangsbestimmungen, in denen sich die tatsächliche Reichweite der Vereinbarung erkennen lässt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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