Im Landkreis Reutlingen dürfen viele öffentliche Seen, Flüsse und Bäche seit dem 3. August nicht mehr zur Wasserentnahme genutzt werden. Das Landratsamt Reutlingen hat den sogenannten Gemeingebrauch wegen der anhaltenden Niedrigwasserlage bis einschließlich 15. September 2026 untersagt. Betroffen sind Privatpersonen ebenso wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau.
Das Verbot gilt nicht nur für Pumpen: Auch das Schöpfen mit Handgefäßen und die Entnahme kleiner Mengen ist an den betroffenen Gewässern untersagt. Wer Wasser für Garten, Feld oder andere private Zwecke holen wollte, muss deshalb vorab prüfen, ob das betreffende Gewässer beziehungsweise der konkrete Abschnitt ausdrücklich ausgenommen ist.
Diese Arten der Wasserentnahme sind untersagt
Die Allgemeinverfügung erfasst den Gemeingebrauch an öffentlichen oberirdischen Gewässern. Dazu zählen Seen, Flüsse und Bäche im Landkreis Reutlingen.
Untersagt sind insbesondere:
- das Schöpfen von Wasser mit Eimern oder anderen Handgefäßen,
- die Entnahme geringer Wassermengen durch Privatpersonen,
- Entnahmen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau,
- der Einsatz von Pumpen oder vergleichbaren Einrichtungen.
| Regelung | Geltungsbereich |
|---|---|
| Verbot | Wasserentnahme im Gemeingebrauch aus öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Reutlingen |
| Zeitraum | Seit 3. August bis einschließlich 15. September 2026 |
| Betroffene | Privatpersonen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau |
Damit ist nicht allein die Menge entscheidend. Auch wer lediglich einen Eimer füllen oder nur wenig Wasser entnehmen möchte, fällt unter die Verfügung, sofern die Entnahmestelle nicht zu den ausdrücklich genannten Ausnahmen gehört.
Sechs Gewässer sind vom Verbot ausgenommen
Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs bleiben nach Angaben des Landratsamts an bestimmten Gewässern möglich. Ausgenommen sind der Neckar, die Erms, die Echaz, die Zwiefalter Aach und der Kesselbach.

Bei der Großen Lauter gilt die Ausnahme nur flussabwärts ab dem Zusammenfluss der Gächinger Lauter und der Großen Lauter. Für einen anderen Abschnitt der Großen Lauter, kleinere Zuflüsse oder sonstige Gewässer lässt sich daraus keine Ausnahme ableiten. Maßgeblich sind daher der genaue Ort der geplanten Entnahme und der Wortlaut der Allgemeinverfügung.
Warum kurze Regenschauer die Niedrigwasserlage nicht beenden
Viele kleinere Bäche und Flüsse in Baden-Württemberg führen derzeit äußerst wenig Wasser oder sind bereits ausgetrocknet. Diese Lage betrifft laut Landratsamt auch den Landkreis Reutlingen. Gewitter und einzelne Regenschauer können den Zustand der Gewässer lediglich kurzfristig verbessern.
Eine weitere Abnahme der Wasserführung kann Tiere und Pflanzen beeinträchtigen. Bei geringem Wasserstand nimmt die natürliche Selbstreinigung der Gewässer ab, während die Schadstoffkonzentration steigen kann. Sonneneinstrahlung und Hitze erhöhen zugleich die Wassertemperatur. Dadurch sinkt der Sauerstoffgehalt im Wasser; außerdem wird verstärkter Algenwuchs begünstigt. Eine kurze Niederschlagsphase bedeutet daher nicht automatisch, dass die Beschränkung aufgehoben ist.
Vor jeder Entnahme den Gewässerabschnitt prüfen
Wer bis einschließlich 15. September 2026 Wasser aus einem See, Fluss oder Bach entnehmen möchte, sollte zuerst den Namen und den konkreten Abschnitt des Gewässers feststellen. Ist die Stelle nicht ausdrücklich ausgenommen, gilt das Verbot auch für kleine Mengen, Handgefäße und Pumpen.
Die verbindlichen Einzelheiten stehen in der vom Landratsamt Reutlingen veröffentlichten Allgemeinverfügung. Sie ist auf der Internetseite des Landkreises unter kreis-reutlingen.de/bekanntmachungen einsehbar. Quelle und Urheber der Mitteilung ist das Landratsamt Reutlingen.
Quelle: City of Reutlingen News
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Quellenprüfung Quellennachweis
Zeitraum, betroffene Entnahmearten, Ausnahmen und ökologische Begründung wurden aus der Mitteilung des Landratsamts Reutlingen übernommen.
- Das Veröffentlichungsdatum 3. August 2026 wurde erfasst.
- Die Befristung bis zum 15. September 2026 wurde mit der Quelle abgeglichen.
- Verbotene Entnahmearten und ausdrücklich ausgenommene Gewässer wurden getrennt dargestellt...
- Die ökologischen Folgen wurden ausschließlich anhand der Behördenangaben erklärt.
- Quelle
- Stadt Reutlingen – Mitteilung des Landratsamts Reutlingen
- Umfang
- Landkreis Reutlingen
- Aktualisiert
- 2026-08-04 19:21
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