Am 31. Juli 1919, heute vor 107 Jahren, nahm die Deutsche Nationalversammlung in Weimar die neue Reichsverfassung an. Damit war der Text beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Reichspräsident Friedrich Ebert unterzeichnete ihn am 11. August; veröffentlicht und wirksam wurde die Verfassung am 14. August 1919. Für die Bevölkerung bedeutete sie mehr politische Beteiligung, verfassungsrechtlich formulierte Freiheitsrechte und eine parlamentarische Ordnung – allerdings mit einem ungewöhnlich mächtigen Reichspräsidenten.
Von der Redaktion von Systemfehlr.de | 31. Juli 2026
Der Beschluss fiel im Weimarer Nationaltheater
Die Nationalversammlung tagte 1919 nicht in Berlin, sondern in Weimar. Die Hauptstadt galt nach Revolution, Kriegsniederlage und politischen Unruhen als zu unsicher. Im Nationaltheater berieten die Abgeordneten über die staatliche Ordnung der ersten deutschen Republik.
Die historische Szene war von Gegensätzen geprägt. Deutschland hatte den Ersten Weltkrieg verloren, die Monarchie war zusammengebrochen und der Versailler Vertrag belastete die junge Republik. Zugleich sollte eine demokratisch gewählte Versammlung Regeln für einen Staat schaffen, in dem politische Macht nicht mehr vom Kaiser ausging.
Mit der Abstimmung vom 31. Juli war der Verfassungstext parlamentarisch angenommen. Die Bezeichnung „Weimarer Reichsverfassung“ verweist auf den Tagungsort; ihr amtlicher Titel lautete „Verfassung des Deutschen Reichs“.
Beschluss, Unterschrift und Inkrafttreten waren drei Schritte
Die Daten werden häufig zusammengezogen, bezeichnen jedoch unterschiedliche Rechtsakte:
- 31. Juli 1919: Die Nationalversammlung beschloss die Verfassung.
- 11. August 1919: Reichspräsident Friedrich Ebert fertigte sie mit seiner Unterschrift aus.
- 14. August 1919: Der Text wurde im Reichsgesetzblatt verkündet und trat gemäß Artikel 181 am selben Tag in Kraft.
Der 31. Juli markiert somit die politische Entscheidung der gewählten Versammlung. Erst die Ausfertigung bestätigte den beschlossenen Wortlaut als Gesetzesurkunde. Die anschließende Verkündung machte die Verfassung rechtswirksam.
Der überlieferte Verfassungstext bei Wikisource dokumentiert neben den Artikeln auch die Ausfertigung durch Friedrich Ebert. Eine chronologische Einordnung bietet die Übersicht zur Weimarer Verfassung.
Wahlen wurden zu einer Angelegenheit von Frauen und Männern
Die neue Ordnung gründete das Reich auf die Volkssouveränität. Der Reichstag wurde in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht bestimmt. Wahlberechtigt waren Frauen und Männer ab 20 Jahren.
Das Frauenwahlrecht entstand allerdings nicht erst durch den Beschluss vom 31. Juli. Es war bereits im November 1918 eingeführt worden. Bei der Wahl zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 konnten Frauen erstmals reichsweit wählen und gewählt werden. Die Verfassung verankerte diese demokratische Beteiligung anschließend in der neuen Staatsordnung.
Für den Alltag war das ein sichtbarer Bruch mit dem Kaiserreich. Frauen waren nun nicht nur Gegenstand politischer Entscheidungen, sondern Wahlberechtigte, Kandidatinnen und Abgeordnete. Artikel 109 erklärte zudem, Männer und Frauen hätten grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Das Wort „grundsätzlich“ zeigt jedoch, dass damit noch keine vollständige rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung erreicht war.
Parlament und Regierung mussten miteinander verbunden bleiben
Der gewählte Reichstag beschloss Gesetze und kontrollierte die Regierung. Reichskanzler und Reichsminister benötigten nach Artikel 54 das Vertrauen des Parlaments. Verloren sie dieses ausdrücklich, mussten sie zurücktreten.
Damit hing die Regierung nicht mehr von einem Monarchen allein ab. Politische Mehrheiten, Parteien und Koalitionen wurden für die Regierungsbildung entscheidend. Die starke Zersplitterung des Parteiensystems erschwerte später allerdings stabile Mehrheiten.

Grundrechte berührten Versammlungen, Bildung und Arbeitsleben
Der zweite Hauptteil der Verfassung enthielt Grundrechte und Grundpflichten. Er behandelte nicht nur klassische Freiheiten, sondern auch Ehe und Familie, Schule, Religion, Wirtschaftsleben und soziale Fragen.
Bedeutsam für den Alltag waren unter anderem die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Person, Meinungsfreiheit sowie das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden. Solche Regeln eröffneten politischen Parteien, Gewerkschaften, Verbänden und Bürgerinitiativen einen verfassungsrechtlich geschützten Raum.
Auch soziale Anliegen fanden Eingang in den Text. Die Verfassung stellte die Wirtschaftsordnung unter das Ziel eines menschenwürdigen Daseins, schützte die Arbeitskraft und erkannte Arbeitnehmervertretungen an. Damit formulierte sie Erwartungen an einen demokratischen Sozialstaat, selbst wenn daraus nicht in jedem Fall unmittelbar einklagbare Ansprüche entstanden.
Zwischen Verfassungstext und Lebenswirklichkeit blieb eine erhebliche Distanz. Überkommene Gesetze, wirtschaftliche Not, politische Gewalt und traditionelle Rollenbilder verschwanden nicht durch eine Abstimmung. Die Verfassung schuf einen Rahmen, dessen praktische Wirkung von Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichten und gesellschaftlichen Mehrheiten abhing.
Der Reichspräsident bildete ein starkes Gegengewicht
Die Weimarer Republik war parlamentarisch organisiert, übertrug dem Reichspräsidenten aber weitreichende Befugnisse. Er wurde direkt vom Volk für sieben Jahre gewählt, ernannte und entließ den Reichskanzler sowie die Minister und konnte den Reichstag auflösen.
Besonders folgenreich war Artikel 48. Bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durfte der Reichspräsident Notmaßnahmen treffen und dabei bestimmte Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. Der Reichstag konnte die Aufhebung solcher Maßnahmen verlangen, doch die Konstruktion verschaffte dem Präsidenten in Krisen eine große eigenständige Machtbasis.
Diese Doppelstruktur gehörte zu den Grenzen der Verfassungsordnung: Eine parlamentarisch verantwortliche Regierung stand neben einem direkt legitimierten Staatsoberhaupt mit eigenen politischen Instrumenten. In den späten Jahren der Weimarer Republik wurden Notverordnungen und Präsidialkabinette zunehmend zum Ersatz für tragfähige Parlamentsmehrheiten.
Das Grundgesetz zog andere institutionelle Konsequenzen
Ein Vergleich mit dem Grundgesetz hilft, Unterschiede sichtbar zu machen, darf beide Verfassungen aber nicht gleichsetzen. Das Grundgesetz von 1949 machte die Grundrechte ausdrücklich zu unmittelbar geltendem Recht, das Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindet. Mit dem Bundesverfassungsgericht entstand zudem eine besonders starke verfassungsgerichtliche Kontrolle.
Der Bundespräsident besitzt wesentlich weniger politische Gestaltungsmacht als der Weimarer Reichspräsident. Der Bundeskanzler kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum nur abgelöst werden, wenn der Bundestag gleichzeitig einen Nachfolger wählt. Auch eine Auflösung des Parlaments ist enger begrenzt.
Dennoch bestehen historische Verbindungslinien. Parlamentarische Demokratie, allgemeines Wahlrecht, Grundrechte und soziale Verantwortung waren bereits 1919 zentrale Verfassungsthemen. Das Grundgesetz übernahm diese Erfahrungen nicht unverändert, sondern entwickelte Schutzmechanismen gegen bekannte Schwächen der Weimarer Ordnung.
Auf den Jahrestag folgten zwei rechtlich entscheidende Termine
Der Beschluss vom 31. Juli beendete die parlamentarische Beratung, aber noch nicht den Weg zur geltenden Verfassung. Als nächstes überprüfte und unterzeichnete Friedrich Ebert die Urkunde am 11. August 1919. Mit ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt am 14. August 1919 trat die Weimarer Reichsverfassung schließlich in Kraft.
Quelle: Wikisource
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Historische Einordnung
Die Datumsfolge und die beschriebenen Staatsorgane wurden mit dem historischen Verfassungstext und einer chronologischen Übersicht abgeglichen.
- Beschluss der Nationalversammlung am 31. Juli 1919
- Ausfertigung durch Friedrich Ebert am 11. August 1919
- Verkündung und Inkrafttreten am 14. August 1919
- Wahlrecht, Grundrechte und Befugnisse des Reichspräsidenten
- Quelle
- Verfassung des Deutschen Reichs von 1919 bei Wikisource
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-07-31 07:57
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